Cybergrooming: Sexuelle Belästigung in der digitalen Welt

Wie kann Präventionsarbeit bei Cybergrooming aussehen?
Viele Kinder und Jugendliche werden im Internet sexuell belästigt und missbraucht. Die Vorbereitung dieser Straftaten nennt man Cybergrooming. Täter*innen suchen sich ihre Opfer auf beliebten Plattformen wie TikTok und Snapchat oder in Videospielen wie Fortnite. Dort verwickeln die Täter*innen Kinder und Jugendliche in zunächst harmlose Gespräche. Dann drängen sie darauf, Bilder und Videos zu schicken oder gar ein Treffen zu verabreden. Klare Regeln für den Umgang mit Fremden im Chat können Kinder vor dieser Gefahr schützen.

Materialien zur Gewaltprävention finden sich unter klicksafe und schau-hin

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Was ist Cybergrooming?

Cybergrooming bezeichnet die Anbahnung von sexueller Gewalt gegen Minderjährige im Internet. Das englische Wort „Grooming“ steht metaphorisch für das subtile Annähern von Täter*innen an Kinder und Jugendliche.

Cybergrooming ist gekennzeichnet von bestimmten Täter*innen-Strategien, die sich oft ähneln. Ihnen allen liegt zugrunde, dass die Unbedarftheit, die Vertrauensseligkeit und das mangelnde Risikobewusstsein von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird. Oft versuchen die Täter*innen ein Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis herzustellen, um ihre Opfer manipulieren und kontrollieren zu können.

Cybergrooming kann im Grunde überall stattfinden, wo Kontaktmöglichkeiten bestehen. Besonders Dienste, von denen bekannt ist, dass Kinder und Jugendliche sie nutzen, sind für Täter*innen interessant. Dazu zählen große Online-Plattformen wie YouTube und Twitch, soziale Netzwerke wie TikTok, Instagram und Facebook aber auch Online-Spiele und Gamingplattformen wie Fortnite oder Steam. Um die Sicherheitsvorkehrungen der Plattformen zu umgehen, versuchen die Täter*innen nach der ersten Kontaktaufnahme oft auf privatere Kommunikationskanäle zu wechseln, etwa auf Messenger oder Videochat-Dienste.

Genaue Zahlen dazu, wie viele Kinder und Jugendliche in Deutschland von Cybergrooming betroffen sind, gibt es aktuell nicht. Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2019 hat 3264 Fälle von strafbarem Einwirken auf Kinder mit technologischen Mitteln erfasst. Zu diesem Deliktbereich gehört auch das Cybergrooming. Da in diese Statistik nur die Fälle einfließen, die der Polizei bekannt geworden sind, ist von einer deutlich höheren Dunkelziffer auszugehen.

Cybergrooming ist gemäß § 176 Absatz 4 Nummer 3 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.